(IP) Hinsichtlich öffentlicher Lasten als dingliche Rechte bei der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Öffentliche Lasten des Grundstücks (hier: Grundsteuerforderungen) sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung anzusehen“.

Die Schuldnerin, eine Société Civile Immobilière nach französischem Recht, war Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland. Der Tribunal de Grande Instance de Mulhouse, Frankreich, hatte zeitgleich das Betriebssanierungsverfahren für die Schuldnerin angeordnet und einen gerichtlich bestellten Verwalter mit dessen Betreuung beauftragt. Anschließend beantragte die betroffene Gemeinde wegen rückständiger Grundsteuern die Zwangsversteigerung des Grundstücks und bescheinigte die Vollstreckbarkeit der Forderungen.

Das Amtsgericht ordnete darauf die Zwangsversteigerung an. Das Landgericht hatte dann die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Diese versuchte darauf mit Rechtsbeschwerde, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch gelöscht würde.

Anschließend hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über Insolvenzverfahren eine nationale Regelung erfasse, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden müsse. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jetzt darüber entschieden:

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Zwangsversteigerung zu Recht angeordnet worden. Die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wirke sich insoweit nicht aus. Da die rückständigen Grundsteuern als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten, stehe der Gläubigerin ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu. Dieses Recht werde durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 41/14

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