(IP) Hinsichtlich der Möglichkeit einer Teilentscheidung in einer Zwangsversteigerungssache hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Teilentscheidung grundsätzlich nur dann ergehen, wenn sie von der Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits in der Art unabhängig ist, dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse in der Teil- und in der Schlussentscheidung nicht besteht ... Dies gilt aber nicht, wenn die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits dem Insolvenzverwalter, dem Gläubiger oder dem Schuldner nur zu einem Teil möglich ist und Anhaltspunkte dafür, dass der unterbrochene Teil des Verfahrens alsbald fortgesetzt werden kann, nicht ersichtlich sind. Denn andernfalls würde der Rechtsschutz des das Verfahren aufnehmenden Insolvenzverwalters, Gläubigers oder Schuldners ohne sachliche Rechtfertigung verkürzt“.

Der Kläger wandte sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung und drohende Zwangsversteigerung aus einer notariellen Urkunde. In dieser Urkunde bestellte der Kläger zur Besicherung eines von der Beklagten gewährten Darlehens zu deren Gunsten eine Grundschuld in Höhe von u.a. knapp 1.200.000 Euro an einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück und unterwarf sich wegen des Anspruchs aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ferner übernahm der Kläger dabei die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Mit seiner dann eingereichten Klage begehrte der Kläger, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Diese Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das beim Senat anhängige Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht war gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden, da das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet hatte.

In Ergänzung eines ein halbes Jahr zuvor von ihnen gefällten Urteils stimmten die Richter jetzt der Möglichkeit eines Teilurteils zu:

„ Soweit das Verfahren vom Kläger aufgenommen worden ist, ist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: XI ZR 46/14

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